Satzung des KRSC Köln e.V.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kart-Racing Sportclub Köln“ mit dem Zusatz (eingetragener Verein) „e.V.“.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 12549 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Mittel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der sportlichen Aktivitäten im Kart- und Motorsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und körperlicher Ertüchtigung und Leistung. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere regelmäßige Trainingsabende.

  • 3 Mitgliedschaft / Gastmitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglied des Kart-Racing Sportclubs kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr benötigen in der Beitrittserklärung die Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Kart-Racing Sportclubs von Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung und unter Aufsicht von mindestens einem Erziehungsberechtigten zulässig. Der Nachweis muss dem Vorstand vorliegen.

(3) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig über die Aufnahme.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einzelne Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.

(2) Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

(3) Die Ausschließung mangels Interesse, kann nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Zahlungserinnerung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit ausgleicht. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und bezüglich des Vereinsvermögens, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehenden Beitragsforderungen.

  • 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Fälligkeitstermin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von     der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit     bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen     Vereinsmitgliedern gebildet werden kann.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und dem Schatzmeister, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist, vertreten. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

  • 7 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich (auch per Fax) einlädt. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung alljährlich, möglichst im ersten Quartal durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zum Versand gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, Satzungsänderungen, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Ausschließung eines Mitgliedes, über eingereichte Anträge der Mitglieder und die Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

  • 9 Beschlussfassung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Einfache-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

(2) Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  • 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ggf. einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern spätestens innerhalb von fünf Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift und nur in schriftlicher Form erhoben werden.

  • 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Deutsche Krebshilfe e.V.“, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Fassung gemäß einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.02.2002

Redaktionell überarbeitet im September 2014 (neue deutsche Rechtschreibung)

 

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